Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Entgeltzahlung zu entrichten - sie müssen bis zu diesem Termin also bereits auf den Konten der Einzugsstellen eingegangen sein.

Es ergeben sich damit folgende Fälligkeitstage und Fristen für die Einreichung des Beitragsnachweises: